Hinweise zur Abrechnung in meiner Privatpraxis

Kostenübernahme

Dies ist eine reine Privatpraxis für privat versicherte Patient:innen und Selbstzahler:innen, da ich keine Kassenzulassung besitze. Sie können auch als gesetzlich versicherte Person einen Termin buchen. In diesem Fall müssen Sie die Behandlungskosten selbst tragen (Selbstzahlerleistung). Als privat versicherte Person können Sie die Rechnungen für unsere Behandlungen bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen und bekommen den Ihnen vertraglich zustehenden Anteil erstattet.

 

Es stehen Ihnen folgende Optionen zur Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen zur Verfügung:

Privatversicherung und Beihilfe

Sie können direkt ein Erstgespräch mit mir vereinbaren, da die probatorischen Sitzungen (die ersten 4-5) keiner Beantragung und Genehmigung bedürfen. Das Honorar für eine Therapiesitzung richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeut:Innen (GOP). In der Regel werden die Kosten vollständig übernommen. Dennoch empfehle ich Ihnen, sich vorab über die Bedingungen der Kostenübernahme für eine Psychotherapie bei Ihrer Privatversicherung/ Beihilfe zu informieren, da die Konditionen variieren können.

Selbstzahler:innen

Es steht Ihnen frei, Ihre Therapie jederzeit selbst zu finanzieren. Dabei wird Ihre Krankenkasse nicht über Ihre Psychotherapie informiert. Das Honorar für eine 50-minütige Therapiesitzung beträgt 167,58 €, basierend auf dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeut:innen (GOP 812a) und der Erhebung des aktuellen psychischen Befundes (GOP 801a).

Freie Heilfürsorge

Sind Sie bei der Polizei über die Heilfürsorge versichert, können Sie sofort einen Termin für ein Erstgespräch vereinbaren. Falls Ihre Versicherung über die Heilfürsorge der Bundeswehr läuft, lassen Sie sich bitte zunächst von Ihren Truppenärzt:innen den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)“ ausstellen und bringen diesen zum Erstgespräch mit.

Gesetzliche Krankenversicherung

Bitte beachten Sie, dass eine direkte Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen nicht möglich ist, da meine Privatpraxis keinen Kassensitz hat. Grundsätzlich besteht jedoch die Möglichkeit, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren (nach §13.3 SGB V) vollständig erstattet zu bekommen. Dieser Prozess erfordert allerdings einige Mühe und Zeit sowohl von Ihnen als auch von mir, da ein Nachweis des 'Systemversagens' gegenüber der Krankenkasse erbracht werden muss. 




Ausfallhonorar

Da meine Praxis ausschließlich feste Termine vergibt ("Bestellpraxis"), ist es wichtig, dass Sie bei einer Verhinderung mindestens zwei Werktage vorher absagen (entweder per E-Mail oder Telefon). Diese ermöglicht es mir, den Termin weiterzugeben. Bitte beachten Sie, dass bei einer kurzfristigen Absage Ihrerseits (weniger als 48 Stunden vor dem Termin, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt) nach § 615 BGB ein Ausfallhonorar berechnet wird. Dies beträgt 50 % der geplanten Leistung. Diese Regelung basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die den Vergütungsanspruch für die Bereitstellung von Leistungen anerkennt, und ist mit den Berufskammern sowie der Kassenärztlichen Vereinigung abgestimmt. Im Gegensatz zu vielen Arztpraxen entstehen Ihnen durch die feste Terminvergabe keine Wartezeiten vor Ihrem Termin, da diese Zeit ausschließlich Ihnen vorbehalten ist.

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